Satzung
Kunst- und Atelierhaus Hagen e.V.
S a t z u n g
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(in der Fassung vom 30.10.2010)
§ 1 Rechtsform und Name
(1) Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen „Kunst- und Atelierhaus Hagen e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen einzutragen.
(2) Der Verein wurde am 25.09.2007 in Hagen gegründet. Der Sitz des Vereins ist Hagen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der bildenden Kunst im Raum Hagen durch Schaffung einer gemeinschaftlichen Wirkungsstätte der Kommunikation, Aktion und Repräsentation zwischen Künstlern, Förderern und Unterstützer der Kunst in der Hochstrasse 76, 58095 Hagen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch gemeinschaftliche Atelierräume, Ausstellungen, Kunstprojekten und Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, mit einem einfachen Stimmrecht.
(2) Mitglied Kraft Amtes ist ein Vertreter der Eigentümerin des Hauses Hochstr. 76, 58095 Hagen, mit einem einfachen Stimmrecht.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Erteilung der vom Verein verlangten Auskünfte bei dem Künstlerbeirat zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der dem Vorstand unterstellte Künstlerbeirat endgültig. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber zugegangen ist.
(4) Es ist möglich eine außerordentliche Mitgliedschaft als Fördermitglied ohne Stimmrecht zu beantragen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei dem Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gegeben bei Auflösung des Kunst- und Atelierhaus Hagen e.V.
(2) Durch Austrittserklärung. Die Austrittserklärung ist nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Sie ist dem Vorstand spätestens zum 5. eines Monats schriftlich anzuzeigen;
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb nicht vorlagen und auch nachträglich nicht erfüllt sind, sowie durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Die Erklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund (unter anderem bei vereinsschädigendem Verhalten z.B. durch Aktionen oder Äußerungen, die den Verein oder einzelne Mitglieder des Vereins in der Öffentlichkeit herabsetzen), mit sofortiger Wirkung, nach vorheriger Anhörung, ausgeschlossen werden.
(5) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Dreifünftelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(6) Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied hat die Beiträge für den laufenden und die folgenden zwei Monate in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrags oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine in der jeweiligen Mitgliederversammlung noch näher zu bezeichnende Anzahl von Stunden, ehrenamtlich für den Verein zu leisten. Er ist verpflichtet, sich bei den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
(2) Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden (jedoch Hinweis auf § 11 Abs. 6).
(3) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(4) Das Mitglied Kraft Amtes gemäß § 4 (2) ist von der Beitragspflicht befreit.
(5) Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand.
c) Der Künstlerbeirat
§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.
§ 9 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,
b) Festsetzung der Beiträge,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl der Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
e) die Wahl der Rechnungsprüfer,
f) Satzungsänderungen,
g) die Auflösung des Vereins,
h) die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.
(2) Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden. Eine formlose Ankündigung soll mindestens sechs Wochen vorher erfolgen
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn,
a) die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Dreifünftelmehrheit beschließt;
b) mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.
(2) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, nur bei Anwesenheit von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(2)a) Sind weniger als 50% der Mitglieder anwesend, wird die Beschlussfähigkeit durch den Vorstand erklärt. Direkt im Anschluß wird festgelegt und im Protokoll vermerkt, dass die tatsächlich anwesenden Mitglieder beschlussfähig sind, wenn ihre Anzahl mindestens 11 (elf) beträgt. Der Nachweis erfolgt durch Anwesenheitsliste. Die Fortsetzungsversammlung wird eröffnet.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer Zweidrittelmehrheit beim ersten Wahlgang, bei einem zweiten Wahlgang mit der einfachen Mehrheit, der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten.
(4) Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der Beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden, sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.
(5) Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.
(6) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes, schriftlich bevollmächtigtes, Mitglied vertreten lassen.
(7) Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach Versand des Protokolls gegenüber dem Vorstand angefochten werden. Sie sind vom Schriftführer oder einem Mitglied des Vorstandes zu protokollieren.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Sprecher des Künstlerbeirates und dem Vertreter der Hauseigentümerin gemäß § 4 (2) zusammen.
(2) Folgende Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt:
in den geraden Kalenderjahren: Der 1. Vorsitzende
in den ungeraden Kalenderjahren: Der 2. Vorsitzende, der Kassenwart
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben.
(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsterreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der Geschäfte einer Geschäftsführung übertragen.
(6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Erstellung der Jahres- und Kassenberichts
f. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g. Öffentlichkeitsarbeit
h. Akquisition von Spenden
(7) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht durch die 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch die Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung erscheinen.
(8) Die Mitglieder des Vorstands können sich in der Vorstandssitzung gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen. Ein Vertretener kann in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen.
(9) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein nach innen und nach außen. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
§ 13 Künstlerbeirat
(1) Der Künstlerbeirat setzt sich aus einem maximal fünfköpfigen Gremium für künstlerische Fragen zusammen. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Aus ihrem Kreis wählen sie Ihren Sprecher als ständiges Mitglied des Vorstandes.
(2) Dem Beirat obliegt die Festsetzung der Vergabekriterien für Atelierplätze, die Erstellung von Ausschreibungsunterlagen bei Kunstprojekten, die Organisation von thematisch konzipierten Gruppenausstellungen sowie die Vergabe von Stipendien.
(3) Der Künstlerbeirat kann nur aus Vereinsmitgliedern zusammengesetzt sein.
§ 14 Beitrag
Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 9 (1b)). Das Mitglied Kraft Amtes gemäß § 4 (2) ist von der Beitragspflicht befreit.
Mitglieder, die mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder einer Umlage an den Verein über sechs Wochen hinaus im Rückstand sind, verlieren bis zu deren Zahlung die Vereinsrechte.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Vereines vertreten sind und drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Falls die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, der mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins entscheidet.
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der ergänzenden Gründungsversammlung am 7.12.2007 beschlossen. Die Satzungsänderung des §11 Abs. 2a wurde mit den Mitgliederversammlungen 5.7.09 beschlossen.